Skip to main content

Rechtliche Hinweise

Rechtliche Hinweise 

Sehr geehrte Internet-Userin, sehr geehrter Internet-User!
card complete hat diese Internetseiten zu Ihrer Information und Unterhaltung gestaltet. Erleben Sie die Welt von card complete, informieren Sie sich über die verschiedenen Produkte, nehmen Sie die Ihnen auf diesen Webseiten angebotenen Serviceleistungen in Anspruch und nutzen Sie die Goodies. Bitte denken Sie jedoch daran, dass Ihr Besuch der card complete Internetseiten uneingeschränkt den hier genannten Regelungen unterliegt.

Mit dem Aufruf und/oder der Nutzung der Informationen, Dienste, Linkverknüpfungen, Funktionen, Anwendungen oder Programme dieser Webseite (im Folgenden "Webseite") unterwirft sich der Benutzer den nachstehenden Bedingungen:

Kartenauftrag
Kartenaufträge können mittels der hierfür vorgesehen Formulare ausgefüllt und per Post an uns übermittelt werden. Kartenaufträge können auch auf dieser Website ausgefüllt, ausgedruckt und per Post oder eingescannt und per E-Mail versendet werden. In jedem Fall muss der Antrag eine rechtsgültige Unterschrift aufweisen. Seit 2021 ist es ebenso möglich, einen Kartenauftrag auf der Homepage auszufüllen und direkt an uns zu übermitteln (Verifikation durch VideoID erforderlich). Hinzuweisen ist, dass wir den Kartenauftrag annehmen oder ablehnen können. Der Kartenvertrag kommt erst mit Zustellung der Karte an Sie zustande.

Urheberrecht/Markenschutz
Sämtliche auf den card complete Internetseiten dargestellten Inhalte sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, geistiges Eigentum der card complete Service Bank AG und als solche urheberrechtlich geschützt. Die auf den card complete Internetseiten dargestellten Markenzeichen sind markenrechtlich geschützt. Weder Markenzeichen noch Inhalte, insbesondere auch Fotos und sonstige grafische Darstellungen dürfen, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ohne die schriftliche Erlaubnis der card complete Service Bank AG in irgendeiner Weise verwendet werden. Die card complete Service Bank AG wird ausnahmslos und nachdrücklich jede unberechtigte Verwendung, insbesondere zu kommerziellen Zwecken, sowohl zivil- wie auch strafrechtlich verfolgen.

Links
Abgesehen von den in § 17 des österreichischen E-Commerce-Gesetzes geregelten Fällen übernimmt card complete keine Haftung für die Inhalte der mit der Webseite verknüpften Webseiten oder URLs anderer Betreiber. card complete hat keinen Einfluß auf die Gestaltung dieser Websiten. Ebensowenig haftet card complete für eine ständige Verfügbarkeit oder volle Funktionalität von Linkverknüpfungen zu Webseiten oder URLs anderer Betreiber.

Goodies/Downloads
Auf den card complete Internetseiten finden sich verschiedene Datensätze, die zum Download angeboten werden. Diese Angebote dürfen, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ausschließlich zu privaten und nicht kommerziellen Zwecken verwendet werden. Jede berechtigte Verbreitung von Inhalten, die sich auf die card complete Internetseiten beziehen, hat auf die Bezugsquelle hinzuweisen.

Garantie/Haftung
card complete übernimmt keinerlei Garantie für die Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Genauigkeit der dargestellten Inhalte. Dies gilt gleichermaßen für alle anderen Websites, auf die verlinkt wird. Sämtliche Informationen der dargestellten Inhalte werden "so wie sie sind" dargestellt, d.h. sie beziehen sich auf den Tag der Veröffentlichung und können sich ohne vorherige Ankündigung jederzeit ändern. Darüber hinaus kann ein unbeabsichtigter Verstoß gegen die Rechte Dritter nicht ausgeschlossen werden. card complete übernimmt keine Haftung für aus diesen Internetseiten resultierende Schäden, sofern card complete zurechenbare Personen diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschulden.

Sonstiges
card complete behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen vorzunehmen, insbesondere bestehende Inhalte (ganz oder teilweise) zu ändern oder zu entfernen oder neue Inhalte hinzuzufügen und gegenständliche Nutzungsbedingungen zu ändern. card complete behält sich sämtliche in diesen Bestimmungen nicht ausdrücklich genannten Rechte in Zusammenhang mit den card complete Internetseiten, sowie das Recht die Zugriffsmöglichkeiten auf diese Websites einzuschränken vor. Für Streitigkeiten aus diesen Bestimmungen gilt ausschließlich österreichisches Recht.

Gerichtsstand ist Wien Innere Stadt, sofern nicht ein Verbrauchergeschäft gem. § 1 KSchG vorliegt.  Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 JN nur die Zuständigkeit des Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten,die bereits entstanden sind.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Regelungen ungültig sein, so gelten diese Bedingungen in zulässigem Umfang mit jener Modifikation der ungültigen Bestimmung, die dem ursprünglich vereinbarten wirtschaftlichen Zweck am ehesten entspricht.

Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache ist Deutsch. Die Gewährleistung erfolgt nach gesetzlichen Bestimmungen. Die genannten Preise sind Tagespreise und gelten bis auf Widerruf und beinhalten bereits alle Steuern und Abgaben. Die Verrechnungseinheit ist Euro.

Informationen und Beschwerden unter: impressum@cardcomplete.com

Sollte unser Service nicht zu Ihrer vollsten Zufriedenheit sein, können Sie sich jederzeit an die unabhängige Ombudsstelle des Handelsverbands wenden: Trustmark Austria Ombudsstelle Handelsverband, 1080, Wien, Alser Straße 45, www.handelsverband.at/trustmark-austria/ombudsstelle/.

Freiwillige Verhaltensrichtlinien: Trustmark Austria, European Trustmark

Offenlegung gemäß § 65a Bankwesengesetz (BWG)

Gemäß § 65a BWG hat die card complete Service Bank AG auf ihrer Internet-Seite zu erörtern, auf welche Art und Weise sie die Bestimmungen der §§ 5 Abs 1 Z 6 bis 9a, 28a Abs 5 Z 1 bis 5, 29, 39b, 39c, 64 Abs 1 Z 18 und 19 und der Anlage zu § 39b einhält.

1. Information über die Einhaltung der § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a BWG und § 28a Abs. 5 Z 1 bis 5 BWG (Fit & Proper)

Diese Bestimmungen normieren Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung, erforderliche Erfahrung und ausreichende zeitliche Verfügbarkeit von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern (Fit & Proper Anforderungen). Um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherstellen zu können, hat die card complete Service Bank AG eine Fit & Proper Prozess eingeführt. Der Fit & Proper Prozess legt unter anderem die Strategie für die Auswahl und den Prozess für die Eignungsbeurteilung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern fest. Vor jeder Bestellung oder Wiederbestellung eines Mitglieds des Vorstands oder Aufsichtsrats oder eines Inhabers von Schlüsselfunktionen, wird dessen fachliche Eignung sowie persönliche Zuverlässigkeit anhand der gesetzlichen Vorgaben geprüft und dokumentiert. Ebenso findet bei bereits bestehenden Funktionen eine entsprechende Erhebung statt. Zur Beurteilung der Eignung werden die von dem zu bestellenden Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder Inhaber von Schlüsselfunktionen vorzulegenden Informationen und Unterlagen herangezogen. Der Finanzmarktaufsicht wird die Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats unter Beifügung der Beurteilungsunterlagen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen angezeigt. Durch regelmäßige Schulungs- bzw. Fortbildungsmaßnahmen wird die laufende Eignung sichergestellt.

2. Information über die Einhaltung des § 29 BWG (Nominierungsausschuss)

Die Einrichtung eines Nominierungsausschusses gem. § 29 BWG ist nicht erforderlich, da das Kreditinstitut nicht von erheblicher Bedeutung iSd §5 Abs.4 BWG ist.

3. Information über die Einhaltung der §§ 39b BWG sowie Anlage zu § 39b BWG (Vergütungspolitik)

Die Einrichtung eines Vergütungsausschusses nach § 39c BWG ist nicht erforderlich, da das Kreditinstitut nicht von erheblicher Bedeutung iSd §5 Abs.4 BWG ist. Dem freiwillig eingerichteten Ausschuss für Vergütungsangelegenheiten wurden die zur Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 39b samt Anlage notwendigen Aufgaben übertragen.

§ 39b BWG

Die Grundsätze der Vergütungspolitik und -praxis der card complete Service Bank AG stehen in vollem Einklang mit den Bestimmungen des § 39b BWG und der Anlage zu § 39b. Der grundlegende Rahmen und die Mindeststandards der UniCredit Group sind in der Vergütungspolitik der Gruppe festgelegt und folgen den auf EU-Ebene veröffentlichten Richtlinien (CRD V und CRRII) und Leitlinien (EBA Guidelines on Sound Remuneration Policies, EBA Guidelines on Internal Governance).

Um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Österreich zu gewährleisten, wurde die Vergütungspolitik der Gruppe von der card complete Service Bank AG auf lokaler Ebene umgesetzt, und die in den Paragrafen des österreichischen Bankwesengesetzes (§§ 39b und Anhang zu § 39b) festgelegten Bestimmungen wurden direkt umgesetzt und befolgt. Die Vergütungspolitik der card complete Service Bank AG wird jährlich überprüft und vom Vorstand und dem Vergütungsausschuss der card complete Service Bank AG genehmigt. Die card complete Service Bank AG identifiziert in regelmäßigen Abständen wesentliche Risikoträger und erstellt eine Liste auf Ex-ante- und Ex-post-Basis. Die Ex-post-Liste wird auf der Grundlage der Jahresendprüfung erstellt.

Bei wesentlichen Risikoträgern (material risk takers) kommen besondere Regelungen zur Anwendung. So wird für diese Mitarbeitergruppe im Einklang mit den Vorgaben der nationalen Aufsicht ein Anteil der variablen Vergütung zurückgestellt. In diesem Zusammenhang kommen geeignete Instrumente (Aktien der UniCredit und “Phantom Shares“) zum Einsatz.

Der Vergütungsausschuss genehmigt die Auszahlung einer etwaigen variablen Vergütung im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben.

Die in diesem Zusammenhang getroffenen Entscheidungen beruhen auf der Bewertung der Kapital- und Liquiditätsausstattung, sowie den jährlichen Leistungsergebnissen des Unternehmens. Darüber hinaus werden die Aufgaben der wesentlichen Risikoträger, die Lage des Unternehmens, die marktüblichen Vergütungen und die aufsichtsrechtlichen Anforderungen bewertet. Die card complete Service Bank AG steuert die Umsetzung der genannten Vergütungspolitik und -praktiken auch in ihren Tochtergesellschaften in Österreich.

4. Informationen zum § 64 Abs. 1 Z 18 und 19 BWG

Die in den § 64 Abs.1 Z19 aufgelisteten Finanzinformationen sind aus dem Jahresbericht von card complete Service Bank AG ersichtlich, deren Veröffentlichung erfolgt im Rahmen der Veröffentlichung des Jahresabschlusses.

Sie haben Fragen zu unseren Services oder Produkten?

Besuchen Sie unsere umfangreichen FAQs.